Kosten

 

Anmerkung für gesetzlich Versicherte:
Sollte die Ausstellung einer Kassenverordnung durch eine/n Ärztin/Arzt aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, so können Sie auch als Selbstzahler/-in stets ergotherapeutische Leistungen aufgrund einer Privatverordnung in Anspruch nehmen. Alternativ ist die Behandlung ohne Verordnung möglich, wenn der/die Therapeut/-in über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt.


Nach dem § 61 Sozialgesetzbuch V haben die gesetzlich Versicherten bei Heilmittel-Verordnungen eine Zuzahlung von 10 % und zusätzlich 10 € pro Verordnung zu leisten. Laut Gesetzgeber muss dieser Eigenanteil vom Leistungserbringer, also Ihrer therapeutischen Praxis, eingezogen werden.

 

 
 
 
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